Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Die folgenden Geschäfts- und Lieferbedingungen sind Grundlage aller gegenwärtigen und zukünftigen Angebote, Verträge sowie der damit zusammenhängenden Leistungen einschließlich der möglichen Vertragsänderungen und -Ergänzungen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Miet- und Verkaufsgeschäfte. Anders lautende Abmachungen oder Bedingungen sind, soweit diese die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen betreffen, schriftlich durch den Vermieter bzw. den Verkäufer (im folgenden SANI) zu bestätigen. Durch Annahme der Leistungen erkennt der Mieter die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen an, auch wenn er ihnen zunächst widersprochen hat.
1.2. Vermietgegenstände bleiben im Eigentum der SANI GmbH. Verkaufsgegenstände bleiben bis zur Vertragserfüllung seitens des Käufers im Eigentum von SANI.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Jedes der Angebote, unabhängig, ob mündlich oder schriftlich erteilt, ist unverbindlich. Änderungen bezüglich der Vermiet- bzw. Verkaufsleistungen, des Leistungszeitraumes, des Preises oder anderer Angebotsinhalte sind bis zur Annahme des Angebotes seitens des Mieters bzw. Käufers, durch SANI möglich.
2.2. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Erfolgt diese ausnahmsweise nicht, gilt die erste Mietrechnung als Bestätigung. Bei Verkaufsgeschäften kommt ein Vertrag durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bzw. eine Rechnung über den Verkaufsgegenstand zustande.
2.3. SANI behält sich vor, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand anstelle des bestellten Mietgegenstandes zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht bei Verkaufsgeschäften.
3. Mietgegenstand
3.1. SANI verpflichtet sich, die Mietgegenstände in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand zu überlassen. Selbiges gilt für sämtliche Verkaufsgegenstände. Der Mieter bzw. der Käufer hat den Miet- bzw. Verkaufsgegenstand bei Übergabe auf etwaige Mängel zu überprüfen. Fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, ist diese Mängelrüge SANI unverzüglich schriftlich nach Entdeckung und vor Inbetriebnahme bekanntzugeben. Bei begründeten Mängelrügen hat ausschließlich SANI das Recht diese zweimalig nachzubessern, sind diese nicht zufriedenstellend erfolgt, hat der Mieter bzw. Käufer ein Recht auf Wandlung oder Minderung.
3.2. Wird der Mietgegenstand mit Grund und Boden oder mit einem Gebäude oder einer Anlage verbunden, geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck gem. § 95 BGB. Der Mietgegenstand wird nicht Bestandsteil eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Anlage und ist mit Beendigung des Mietvertrages wieder zu trennen.
3.3. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände in sorgfältiger Art und Weise im Sinne des Mietvertrags zu gebrauchen. Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand ordnungsgemäß gegen Verlust, Beschädigung, Zerstörung, Sturm, Hagel und Diebstahl zu sichern. Die Gefahr des von ihm zu vertretenden Untergangs, Verlustes, Diebstahls oder einer Beschädigung trägt der Mieter. Tritt eines dieser Ereignisse ein, ist der Mieter dazu verpflichtet, SANI unverzüglich zu unterrichten, auch wenn er das Ereignis nicht zu vertreten hat.
3.4. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermietgegenstand gegen Feuer, Diebstahl und Verlust zu versichern. Es bleibt dem Mieter selbst überlassen, den Mietgegenstand gegen weitere aus 3.3 genannte Gefahren zu versichern.
3.5. Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Gegenstände, die Wasserleitungen enthalten, bei Frost (und auch Frostgefahr) durchgängig zu heizen. Außerdem sind Dachflächen und Containerverbindungen regelmäßig von Schmutz und Laubresten zu reinigen. Bei Schneemengen darf die zulässige Dachlast von 100 kg/m² nicht überschritten werden. Heizgeräte dürfen nicht verdeckt oder verbaut werden.
3.6. Technische Veränderungen an den Mietgegenständen darf der Mieter ausschließlich nach schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter vornehmen lassen. Werden diese ohne schriftliche Genehmigung durchgeführt, trägt der Mieter sämtliche Reparaturkosten.
3.7. Behördliche Genehmigungen, welche Voraussetzung sind, um Mietgegenstände an öffentlichen Plätzen, Straßen und Wegen aufzustellen, muss der Mieter rechtzeitig auf eigene Kosten beschaffen.
3.8. Die Verlegung der Mietgegenstände vom vertraglich festgelegten Standort bedarf der Zustimmung von SANI. Die Kosten und das Risiko der Verlegung liegen beim Mieter.
3.9. Der Mieter ist verpflichtet, SANI Zugang zu den Mietgegenständen zu gewähren, um ggf. Prüfungen über Zustand und Funktionalität der Mietgegenstände durchzuführen.
3.10. Eine Untervermietung der Mietgegenstände an Dritte kann nur nach schriftlicher Genehmigung durch SANI erfolgen. Durch die Untervermietung wird die Untermieterin mittelbare Besitzerin der Mietsache.
4. An- und Rücklieferung, Mietzeit und Rücknahme des Mietgegenstandes
4.1. Zeit und Ort der An- und Rücklieferung erfolgen nach den vertraglichen Vereinbarungen. Soweit vertraglich keine anderen Vereinbarungen geregelt wurden, geht die Gefahr der An- und Rücklieferung auf den Mieter über. Die Kosten trägt ebenfalls der Mieter bzw. Käufer. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Stellflächen frei, befahrbar, tragfähig, fest und eben sind. Sollten für die Aufstellung Fundamente benötigt werden, sind diese vom Mieter oder Käufer herzustellen und müssen ausgehärtet sein. Die Kosten hierfür trägt der Mieter bzw. Käufer. Bei Rücklieferung hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand frei zugänglich und transportfähig ist. Großbehälter wie Speicher, Boiler und Fäkalientanks, sind sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde, vor der Rücklieferung vom Mieter zu entleeren. Wasserleitungen, Spülkästen und WC-Becken sind vor dem Abklemmen der Raumheizung zu entleeren.
4.2. Bereitstellung sämtlicher Anschlüsse für die Ver- und Entsorgungsleitungen Wasser, Abwasser, Strom und Elektroleitungen obliegt dem Mieter bzw. Käufer.
4.3. Die Mietzeit beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Datum. Die Kündigungsfristen, soweit vertraglich nicht anders geregelt, betragen bei Einzelcontainern acht Werktage. Anlagen, die aus mehr als zwei Containern bestehen, haben eine Kündigungsfrist von mindestens 14 Tagen. Die Mietdauer beträgt grundsätzlich mindestens 30 Kalendertage. Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag kann in beiderseitigem Einverständnis auf Antrag des Mieters verlängert werden.
4.4. Die Kontrolle und Prüfung des Mietgegenstandes erfolgt grundsätzlich bei Rücknahme des Mietgegenstandes auf den Plätzen der jeweiligen SANI Niederlassung. Die Prüfung und Kontrolle des Mietgegenstandes auf Beschädigungen erfolgt ausschließlich durch SANI Mitarbeiter. Dritte sind nicht berechtigt die Rücknahme und Kontrolle durchzuführen.
4.5. Werden nach Prüfung und Kontrolle Mängel und Beschädigungen festgestellt, die der Mieter zu vertreten hat, wird ihm die Gelegenheit zur Nachprüfung gegeben. Des Weiteren erhält er einen schriftlichen Kostenvoranschlag zu den notwendigen Reparaturen und/oder fehlenden Einrichtungsgegenständen. Selbiges gilt für über das normale Maß hinausgehende Reinigungsarbeiten. Erfolgt keine Rückantwort des Mieters innerhalb der gesetzten Frist, gilt der Kostenvoranschlag als anerkannt und SANI beginnt mit den notwendigen Reparatur- und ggf. Reinigungsarbeiten auf Kosten des Mieters.
5. Mietzins, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
5.1. Bei monatlichen Vermietungen erfolgt die Mietzinsberechnung im Voraus. Für nicht vollendete Monate erfolgt eine stichtagsbezogene Abrechnung. Die Abrechnungen des Mietzinses pauschaler, wöchentlicher oder täglicher Vermietungen erfolgt im Nachhinein. SANI behält sich vor, gesonderte Zahlungsbedingungen (wie z.B. Vorkasse) festzulegen.
5.2. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist fallen Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz an (Verbraucher: 5% über dem Basiszinssatz).
5.3. Bleibt der Mieter mehr als acht Tage nach dem ersten Mahnungsdatum in Verzug, hat SANI das Recht, die Vertragsgegenstände unverzüglich in den Besitz zurückzuholen.
5.4. Dieselben Rechte gelten auch im Falle einer Eröffnung eines Insolvenz– oder Konkursverfahrens.
6. Haftung
6.1. SANI haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seitens SANIs, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet SANI ausschließlich wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dieser wird bei Personenschäden auf 500 TEUR, bei Sach- und Vermögensschäden auf 150 TEUR und bei Bearbeitungsschäden auf 10 TEUR begrenzt.
7. Schlussbestimmungen
7.1. Sollte eine der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so bleiben die anderen Bedingungen in ihrer Wirksamkeit weiterbestehen.
7.2. Gerichtsstand ist, sofern beide Vertragspartner Kaufleute sind, der Sitz der SANI GmbH.
(Stand: 25.06.2019)